Lerch Weber AG
Ablauf einer Grenzmutation bzw. einer Grenzänderung:
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Zuerst erteilt der Grundeigentümer dem Nachführungsgeometer (062 - 293 40 60) den
Auftrag für die Grenzänderung. Dies geschieht am besten mit Hilfe einer kleinen
Skizze. Darauf sind die neu zu erstellenden und die wegfallenden Grenzen
dargestellt. Gleichzeitig sollte der Grundeigentümer auf dem Grundbuchamt der
Amtschreiberei Olten - Gösgen, 062 - 311 85 85, die Ausarbeitung der erforderlichen
Verträge in Auftrag geben.
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Der Nachführungsgeometer bereitet daraufhin die Feldarbeiten vor. Allenfalls führt er
Berechnungen für Flächen-, Mass- oder Projektvorgaben durch.
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Die neuen Grenzpunkte werden im Feld abgesteckt und mit Marksteinen oder
Grenzbolzen sichtbar gemacht. Sind die Grenzzeichen durch Bauarbeiten gefährdet,
so kann die Vermarkung zurückgestellt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten sind
aber die Grenzzeichen in jedem Fall zu setzen.
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Anschliessend findet die Verarbeitung der Feldaufnahmen im Büro statt: Berechnung
der neuen Grenzpunktkoordinaten, provisorische Aktualisierung des Grenzverlaufs in
diversen Plänen und in den Daten der amtlichen Vermessung, ermitteln der neuen
Grundstücksflächen, dokumentieren der durchgeführten Messungen.
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Zuhanden des Grundbuchamtes wird ein so genannter Mutationsplan
(Mutationsurkunde) erstellt. Darauf sind die alten und neuen Grenzen sowie die alten
und die neuen Grundstücksflächen dargestellt.
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Der Nachführungsgeometer liefert den Originalmutationsplan an das Grundbuchamt.
Gleichzeitig erhält der Auftraggeber eine Kopie des Mutationsplanes. Damit die
Grenzänderung definitiv wird, muss der Grundeigentümer dem Grundbuchamt den
Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertrages erteilen.
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Nachdem alle betroffenen Eigentümer den Mutationsplan und die dazugehörenden
Verträge unter notarieller Aufsicht unterzeichnet haben, wird dem
Nachführungsgeometer die Erledigung der Grundbuchänderung angezeigt. Erst jetzt
werden die neuen Grenzen im amtlichen Vermessungswerk definitiv eingetragen.
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Wichtiger Hinweis: Grenzänderungen sind innert 6 Monaten zu unterzeichnen (Kant.
Vermessungsverordnung § 36). Nach Ablauf der Frist bzw. nach unbeachteter
Mahnung der Amtschreiberei, wird die Grenzänderung auf Kosten des Auftraggebers
rückgängig gemacht.